Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)
der akf servicelease GmbH

1. Vertragsgegenstand

1.1
Bei Abschluss des Mietvertrages wird dem Mieter gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts für die Vertragszeit ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen.

1.2
Sofern nicht anderweitig vereinbart, besteht kein Anspruch des Mieters auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeuges oder eines bestimmten Fabrikates. Das Fahrzeug bestimmt sich nach der Fahrzeugklasse, in der der Vermieter frei wählen kann, welches Fahrzeug er dem Mieter überlässt. Die Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug erfolgt erst mit Übersendung eines Mietvertrages an den Mieter.

Angaben in Katalogen und sonstigen Materialien über das Fahrzeug, beispielsweise hinsichtlich Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Emissionswerte, Betriebskosten, Geschwindigkeit, und Ladefähigkeit sind lediglich ungefähre Angaben. Sie sind in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dies gilt gleichermaßen für die Kompatibilität etwaiger vorhandener BluetoothSchnittstellen oder Freisprecheinrichtungen mit von dem Mieter eingesetzten Geräten.

1.3
Topangebote und Business-Abo beziehen sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug (Fabrikat, Typ), wobei der Mieter im Falle des Business Abo ein neues Fahrzeug konfigurieren kann. Die Konfigurationsmöglichkeiten richten sich nach den Vorgaben des Herstellers.

1.4
Ergeben sich nach Vertragsschluss Hersteller- bzw. Lieferantenbedingte Änderungen der Anschaffungskosten des Mietobjekts, ist der Vermieter berechtigt, eine diese Änderung wiederspiegelnde Anpassung des Vertrages vorzunehmen. Konstruktions- oder Formänderungen des Mietobjekts, Abweichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit dem Vermieter vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Mieter zumutbar sind. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Mietgegenstandes oder der Modalitäten vereinbart, verlängern sich etwaige Lieferfristen.

Die Voraussetzungen der Fahrzeuge, die eine Förderung nach dem Umweltbonus erfüllen (rein elektrische und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge), können jederzeit angepasst oder in Gänze aufgehoben werden. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters und begründet in diesen Fällen keinen Anspruch hierauf.

Die Voraussetzungen der Fahrzeuge, die eine Förderung nach dem Umweltbonus erfüllen (rein elektrische und Plug-in-Hybrid­Fahrzeuge), können jederzeit angepasst oder in Gänze aufgehoben werden. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters und begründet in diesen Fällen keinen Anspruch hierauf.

1.5 Campingmobile
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise), insbesondere eine Pauschalreise, schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die Regelungen des § 651a BGB – finden keinerlei Anwendung.

Der Mieter plant und führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug ausschließlich eigenverantwortlich ein.

Der Mieter plant und führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug ausschließlich eigenverantwortlich ein.

2. Laufzeit des Mietvertrages

Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietzeit 30 Tage pro Vertrag und Mietobjekt. Nach Ablauf der Mindestmietzeit erfolgt eine taggenaue Abrechnung des Mietvertrages. Eine Rückgabe des Mietobjektes nach Ablauf der Mindestmietzeit ist jederzeit möglich, grundsätzlich jedoch mit einer Ankündigungsfrist von zehn Werktagen.

3. Mietbeginn/Übergabe

3.1
Die Mietzeit beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn die Übergabe des Mietobjektes aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, erst später erfolgt. Der Übergabe- sowie Rückgabetag gilt als voller Miettag.

3.2
Die Übergabe des Mietobjekts im Falle des Business-Abos bestimmt sich grundsätzlich nach dem vom Hersteller genannten voraussichtlichen Liefertermin. Bestimmt der Hersteller den Liefertermin auf einen Zeitpunkt nach dem vertraglich vereinbarten Beginn der Mietzeit oder ergeben sich Lieferverzögerungen, kann dem Mieter ein adäquates Ersatzfahrzeug bis zur Übergabe des Mietobjekts zur Verfügung gestellt werden. Für dessen Nutzung gelten die vertraglichen Vereinbarungen und diese AVB entsprechend.

3.3
Im Falle einer durch den Mieter zu vertretenden Stornierung vor Lieferung oder Abholung ist der Vermieter berechtigt, eine Stornogebühr zu berechnen. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitraum zwischen Stornierung und vereinbarter bzw. geplanter Lieferung oder Abholung und wird gemäß der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ fällig. Dieses Beiblatt Kostenpauschale kann im Kundenbereich „My akf“ abgerufen oder über SL-Langzeitmiete@akf.de angefordert werden.

4. Protokollierung

Die Parteien erstellen bei der Übergabe und bei der Rückgabe des Mietobjektes jeweils ein Protokoll, in dem der Zustand des Mietobjektes dokumentiert wird. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter oder seines Beauftragten bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tank- und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Übernahme gegenüber dem Vermieter oder seines Beauftragten anzuzeigen und werden durch den Vermieter oder seines Beauftragten auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt. Der Vermieter kann zur Protokollierung der Übergabe bzw. Rückgabe elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift des Mieters oder der empfangsberechtigten Person dokumentiert. Der Mieter bzw. sein Erfüllungsgehilfe muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter oder Erfüllungsgehilfe bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Hierdurch dem Vermieter entstandene Schäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Rechnungstellung zu ersetzen.

5. Miete und Fälligkeit

5.1
Die Miete wird grundsätzlich monatlich im Voraus fällig. Sie ist – zzgl. sonstiger separat vereinbarter Entgelte und zzgl. Umsatzsteuer – für den vereinbarten Zeitraum in voller Höhe zu leisten. Beginnt das Mietverhältnis nicht am Ersten eines Monats und übersteigt die Mietdauer einen vollen Monat, wird die monatliche Mietrate anteilig tageweise (1/30) sofort berechnet – das gleiche gilt für die letzten Mietrate, wenn das Mietverhältnis nicht am Letzten eines Monats endet.

5.2
Innerhalb der Mindestmietzeit erfolgt keine Erstattung einer anteiligen Miete bei verspäteter Abholung bzw. verfrühter Rückgabe des Mietobjektes.

5.3
Die Miete für die ersten 30 Tage ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete monatlich, jeweils zum 01. des Monats in voller Höhe im Voraus zu zahlen. Sie wird vom genannten Konto per SEPA-Lastschrift eingezogen. Gebühren für Rückbelastungen, sind dem Vermieter vom Mieter, soweit dieser die Rücklastschrift zu verantworten hat, zu erstatten. Dies gilt für alle Zahlungsarten.

5.4
Gerät der Mieter mit der Zahlung der Mieten in Verzug, trägt er den dem Vermieter entstehenden Schaden. Der Vermieter kann zudem die Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB verlangen. Ist der Mieter Verbraucher nach § 13 BGB, beträgt der Verzugszins für das Jahr gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über Basiszins. Ist der Mieter kein Verbraucher, beträgt der Verzugszins für das Jahr gem. § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über Basiszins.

5.5
Ändern sich während der Vertragslaufzeit Kostenfaktoren durch nicht vom Vermieter beeinflussbare Gegebenheiten (u. a. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer, Versicherungssteuer) zu Lasten des Vermieters, ist dieser berechtigt, die Höhe der Miete durch einseitige Erklärung gegenüber dem Mieter neu zu bestimmen. Diese Preisanpassung wird zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung wirksam.

5.6
Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-MailAdresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.

Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von dem Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.

5.7
Erfolgt die Übernahme des Mietobjektes nicht binnen einer Woche nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Mieter, gerät der Mieter ohne weitere Mahnung des Vermieters in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

5.8
Verweigert der Mieter die Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung endgültig oder ist eine vom Vermieter gesetzte Frist verstrichen, kann der Vermieter ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Er ist berechtigt, pauschalierten Schadenersatz gegen den Mieter in Höhe von drei Monatsmieten und zwölf Monatsmieten im Falle des Business-Abo gemäß Vertrag geltend zu machen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

6. Nutzung

Das Mietobjekt darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Dies schließt Fahrschulübungen aus. Weiterhin darf das Mietobjekt NICHT genutzt werden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder diesbezüglichen Tests;
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
  • zur gewerblichen Personenbeförderung; (z. B. Nutzung als Taxi, Uber Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Krankentransporte)
  • zum Transport leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe; die Mitnahme von Kraftstoffkanistern im Fahrzeug ist ausdrücklich nicht gestattet
  • zum Eintauchen in Wasser, Kontakt mit Salzwasser, Durchfahrt von überfluteten Gebieten, Fahrten in Sand und auf schmutzigen Straßen
  • für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht im fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.

7. Pflichten

7.1
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werden. Voraussetzung ist immer der Besitz einer seit mindestens drei Jahren gültigen Fahrerlaubnis, bei Familienangehörigen bzw. Lebenspartnern die gleiche Meldeanschrift sowie ein Mindestalter von 21 Jahren – bei Campingmobilen beträgt das Mindestalter 25 Jahre und erfordert einen Führerschein der Klasse B (alt: Klasse 3) oder einen in Deutschland anerkannten ausländischen Führerschein für PKW bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

7.2
Zudem verpflichtet sich der Mieter:

  • das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen.
  • das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß einzusetzen sowie die einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
  • bei Unfällen, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden umgehend die Polizei hinzuzuziehen – insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter und geringen Beschädigungen. Gegnerische Ansprüche Dritter dürfen nicht anerkannt werden.
  • bei jeglichem Schaden unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze nebst beteiligter Personen, etwaiger Zeugen und amtlicher Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge an den Vermieter zu übersenden. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden.
  • Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
  • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet
  • das Mietobjekt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Jegliche Auslandsnutzung bedarf einer vorherigen Genehmigung und Versicherungsbestätigung durch den Vermieter. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nicht gestatteten Nutzung des Fahrzeuges im Ausland für dort entstandene Schäden keine Eigenschadendeckung besteht. Abhängig vom Versicherungsvertrag kann zudem der Haftpflichtversicherungsschutz entfallen. Der Vermieter erhebt eine Aufwandsentschädigung für Schaden- und Reparaturbearbeitung im europäischen Ausland, sollte kein Kfz.-Schutzbrief vom Mieter abgeschlossen sein, gemäß „Beiblatt Kostenpauschalen“.
  • geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietobjekts gegen Diebstahl oder Beschädigung zu treffen.
  • im Mietobjekt nicht zu rauchen – bei einem Verstoß hat der Mieter die Kosten einer die Kontaminierung und Geruchsbeeinträchtigung des Fahrzeuges beseitigenden Ozon-Behandlung zu tragen. Verbleibt gleichwohl ein Schaden des Fahrzeuges aufgrund der nunmehr fehlenden Eigenschaft als Nichtraucherfahrzeug, ist auch diese vom Mieter auszugleichen. Hierbei gilt grundsätzlich der im „Beiblatt Kostenpauschalen“ angegebene Wert als Schaden, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden ermittelt wird. Der Mieter hat Dritte, denen er das Fahrzeug berechtigt überlässt, entsprechend zu verpflichten.
  • keine Tiere (lebenden und toten Tiere) jeglicher Art zu transportieren.
  • die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen. Der Mieter hat entsprechende Produkte vorzuhalten.
  • Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet
  • keine Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (z. B. Tachojustierung).
  • das Mietobjekt nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen
  • den Vermieter unverzüglich über Schäden oder Defekte, die während des Gebrauchs des Mietobjekts auftreten, zu informieren.
  • Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  • Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z. B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen.
  • die Traktionskontrolle nicht auszuschalten – dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
  • Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt – dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Bei Campingmobilen:

  • ist der Mieter verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße wider. Darüber hinaus wird geraten, vor der Abreise anhand einer geeichten Waage zu prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde.
  • Wasser nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank leiten. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.
  • den Grauwassertank nicht mit übelriechenden Abwässer zu befüllen (Kochwasser von Broccoli, Grillrost-Reinigung, Fisch usw.)
  • bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser zu verwenden.
  • Aufgrund von Anbauteilen nicht schneller als 130 km/h zu fahren
  • bei Verlassen des Fahrzeuges die Fenster und Türen zu verschließen und die Markise einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren. Die Markise nie bei starkem Wind oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Der Mieter wird vor der Fahrzeugübergabe ausdrücklich auf die spezielle Bedienung des Aufstelldaches hingewiesen. Entsprechende Schäden (insbesondere Knicke am Aluminiumdach, Riss im Faltenbalg), die auf eine unsachgemäße Behandlung (insbesondere auf fehlendes Öffnen von Fenstern/Türen beim Schließen des Aufstelldaches und fehlende Einsichtnahme des Daches von innen und außen vor bzw. während des Schließvorgangs) zurückzuführen sind, hat der Mieter eigenverantwortlich – unabhängig von etwaig abgeschlossenen Versicherungsreduzierungen – zu tragen.
  • Bei Aussentemperaturen unter dem Gefrierpunkt das Fahrzeug in der Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu halten.
  • das Mobil nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten zu waschen, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand erfolgen.
  • ist es untersagt, das Mobil zum Besuch von Festivals und ähnlichen Veranstaltungen zu nutzen
  • Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
  • Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet.
  • Für Reisen in freigegebene Länder verpflichtet sich der Mieter, sich vorher umfassend über die Zahlungsmodalitäten in den Ziel-Ländern zu informieren und ggf. vor Ort oder vorab bei den entsprechenden Stellen zu registrieren. Dies umfasst neben den Autobahnen auch City-Maut-Gebühren etc.. Der Vermieter erhebt bei Nichteinhaltung als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß „Beiblatt Kostenpauschalen“.
  • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt

7.3
Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Motor- und Hydrauliköle, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietobjektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen rechtzeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen.

7.4
Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossenschaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungswidrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachstehende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.

7.5
Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbesondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.

7.6
Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Bezahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Verwendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Akzeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der entsprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.

7.7
Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellungdurch den Vermieter verpflichtet.

Der Kunde ist verpflichtet, den ihm zur Nutzung der Karten genannten PIN-Code geheim zu halten und ihn nur den von ihm zur Benutzung der Tankkarten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf den Karten vermerkt werden. Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der PIN-Code auf Wunsch des Kunden geändert wurde. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Tankkarten nicht Dritten zugänglich gemacht, insbesondere nicht in unbewachten Fahrzeugen aufbewahrt werden.

7.8
Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung des Vermieters.

Bei unberechtigter und/oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist.

7.9
Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/oder Verfälschung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

8. Wartungen und Reparaturen

8.1
Während der Mietzeit fällig werdende Wartungen/Inspektionen/Verschleißreparaturen hat der Mieter nur nach Freigabe durch den Vermieter in einer autorisierten Kooperationsfachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Wartung (Inspektion) des Mietobjektes erfolgt nach den Vorgaben des Herstellers (Fahrzeug-Checkheft/elektronische Anzeige). Kostenübernahme für Verschleißreparaturen gilt nur, sofern diese nicht auf unsachgemäßer Nutzung durch den Mieter beruhen. Der Mieter nutzt eine digitale Servicekarte des Vermieters. Der Mieter trägt die Kosten der Überbringung des Mietobjektes zu diesem Zweck – die Mietberechnung bleibt hierbei unberührt. Ist zum Zeitpunkt der Rückgabe eine fällige Inspektion nicht durchgeführt worden, trägt der Mieter die sich hieraus ergebenden (zusätzlichen) Verbringungskosten. Ferner ist der Mieter zur sach- und fachgerechten Unterbringung und Pflege unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften/Betriebsanleitung des Herstellers sowie zur Einhaltung der Inspektionsintervalle verpflichtet. Reparaturen und/oder Schäden/Folgeschäden sowie Kulanzverlust, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach deren Beendigung zu kontrollieren und etwaige erkennbare Mängel gegenüber der Werkstatt zu rügen sowie Beseitigung zu verlangen. Im Streitfall ist der Kunde verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges erfolgt die Auswahl des Vermietunternehmens und der Ersatzwagengruppe ausschließlich durch den Vermieter. Die Kosten werden nur für die Zeit der Reparaturdauer (Reparaturen ab fünf Stunden Reparaturdauer) übernommen, soweit eine entsprechende Ersatzwagenregelung im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach Fertigstellung hat der Fahrzeugtausch unverzüglich zu erfolgen. Sollte dieser Tausch nicht unverzüglich erfolgen, trägt der Mieter die zusätzlich entstandenen Kosten. Bei einer durch den Vermieter vorgenommenen vorzeitigen Beendigung des Einzelmietvertrages entfällt auch der Ersatzwagenanspruch. Evtl. Verbringungs-/Rückführungskosten trägt der Mieter. Der Vermieter kommt nicht für Schäden durch Umwelteinflüsse wie witterungsbedingte Frostschäden, Hochwasser etc. auf. Diese sind vom Mieter zu tragen. Eine Verrechnung aufgewandter Kosten mit der Mietzahlung ist ausgeschlossen.

8.2
Befindet sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Durchführung der Wartung und/oder Verschleißreparatur oder bei einer technischen Panne außerhalb der Bundesrepublik, ist die Werkstatt vom Mieter auszusuchen und nach entsprechender Abstimmung mit dem Vermieter und Vergabe einer Reparaturfreigabenummer durch den Vermieter durch den Mieter zu beauftragen. Eine Kostenerstattung durch den Vermieter erfolgt in diesem Fall nur, soweit die Kosten für die Wartung und/oder die Verschleißreparatur auch bei einer Durchführung in der Bundesrepublik in gleicher Höhe angefallen wären. Ersatzwagen-, Abschlepp- sowie Verbringungs-/Rückführungskosten im Ausland trägt der Mieter.

9. Reifen

9.1
Während der Vertragslaufzeit müssen verschlissene Reifen ersetzt werden, sobald die Profiltiefe das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß erreicht hat. Der Auftrag zum Austausch des/der Reifen/s muss vom Vermieter freigegeben werden, der hierzu eine Freigabenummer erteilt. Das Fabrikat und die Auswahl der zu beschaffenden Reifen wird vom Vermieter festgelegt. Die Ersetzung der Reifen darf nur bei den registrierten Reifenpartnern des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

9.2
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reifenwechsel für den Mieter durchzuführen. Bei Eintritt einer Reifenpanne trägt der Mieter selbst alle entstehenden Kosten.

9.3
Bei Inanspruchnahme von Winterreifen durch den Mieter zahlt der Mieter für die Dauer der Inanspruchnahme eine monatliche Gebühr gemäß aktueller Preisliste je Kategorie – eine Mindestnutzung von 3 Monaten gilt als vereinbart. Die Kostenkalkulation basiert auf dem Kaufpreis für Reifen in Typ/ Reifengröße (gemäß den Vorgaben des Vermieters/Herstellers), die Umrüst-, Montage- sowie Einlagerungskosten des 2. Reifensatzes. Bei Fahrzeugen mit Allwetterbereifung ist eine Umrüstung auf Winterreifen nicht vorgesehen. Bei entsprechendem Mieterwunsch hat der Mieter gleichfalls nach vorgenannten Regelungen eine monatliche Gebühr zzgl. einer Einmalzahlung für die außerplanmäßige Anschaffung des Reifensatzes zu zahlen. Auch hierbei gilt eine Mindestnutzung von 3 Monaten als vereinbart. Jegliche Kosten, die durch Nichteinhaltung der gesetzlich bzw. vermieter- und/oder herstellerseitig vorgeschriebenen Bereifung entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

10. Versicherung (verspätete Meldung/Freihaltung des Vermieters durch den Mieter) und Beschädigung

10.1
Das Fahrzeug ist gemäß gesetzlichen Vorgaben haftpflichtversichert. Hierbei besteht eine Deckungssumme von 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Versicherungssumme beträgt bei Personenschäden maximal 15 Mio. EUR je geschädigter Person. Es besteht eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung durch den Vermieter. Schäden/Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.

10.2
Übersteigt die Schadensquote im Haftpflichtbereich 75% (Berechnungszeitraum 01.01.–31.12. eines Kalenderjahres), behält sich der Vermieter das Recht der Prämienanpassung bzw. Erhöhung der Selbstbeteiligung für alle beim Vermieter in Berechnung bzw. in Bestellung befindlichen Verträgen vor. Die Schadensquote ist das Verhältnis der gesamten Aufwendungen für Schäden gegenüber den gesamten Erlösen innerhalb eines Kalenderjahres im Versicherungsbereich und wird als Prozentwert angegeben.

10.3
Verursacht der Mieter mit eigenen Fahrzeugen, Gerätschaften oder sonstigen Gegenständen einen Schaden am Fahrzeug des Vermieters, trägt der Mieter den daraus resultierenden Schaden. In solchen Fällen wird der Schaden ausdrücklich nicht vom Vermieter übernommen – dazu gehören auch Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall. Schäden am Fahrzeug, die durch den Mieter oder Dritte verursacht werden und die nicht von Dritten – insbesondere Versicherern – ersetzt werden, trägt der Mieter. Dies gilt auch bei Untergang oder Verlust des Mietobjektes.

10.4
Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten.

10.5 Zusatz bei Campingmobilen:
Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung und dem Selbstbehalt abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über eine evtl. Kaution sowie Haftungsreduzierung hinaus, zu tragen.

11. Haftung/Selbstbeteiligung

Für die Zeit bis zur Rückgabe des Mietobjektes haftet der Mieter für den Untergang oder Verlust des Mietobjektes und für alle Schäden, die am Mietobjekt sowie Zubehör entstehen, je Schadensfall maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ausgenommen sind Verschleißschäden aufgrund ordnungsgemäßen Gebrauchs. Der Rücktransfer des Fahrzeuges nach erfolgter Unfallreparatur oder Pannenhilfe zum Mieter erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Für vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden ist der Mieter in vollem Umfang haftbar. Im Falle eines vom Mieter zu vertretenden Schlüsselverlustes trägt dieser die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage. Das Fahrzeug darf dauerhaft – im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften – nur im Inland benutzt werden.

Zusatz bei Campingmobilen:
Der Mieter haftet in voller Höhe für alle unversicherten Schäden. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Schäden unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, bei Schäden die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Länge, Breite, Gewicht) beruhen, bei Schäden durch unsachgemäßes Be-/Entladen sowie durch das Ladegut entstandenen Schäden, Schäden die durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind, Schäden an der Campingausstattung, Schäden im Innenraum sowie Schäden an Anbauteilen (z.B. Markise, Fahrradträger, Sat-Empfangsanlage).

12. Haftungsausschluss

12.1
Der Vermieter haftet nicht für Vermögensschäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Mietobjekts, z.B. durch Umwelteinflüsse, Reparaturen etc., entstehen. Er haftet auch nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Dritte durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Mietobjekts erleiden.

12.2
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eine von ihm verschuldete Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Bei fahrlässiger oder leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters in der Höhe begrenzt auf den Schaden, welcher nach der Art des Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung und/oder Gewährleistung des Vermieters besteht nicht.

12.3
Die vorstehenden Regelungen zur Haftung und zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Vermieters. Der Mieter haftet für Schäden an der Bereifung/den Rädern sowie für Schäden am Mietobjekt, die auf die Verwendung von nicht vom Hersteller zugelassenen Kraftstoffen zurückzuführen sind.

13. Freistellung von Ansprüchen Dritter

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbesondere von Bußgeldern und Mautgebühren, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem zumindest grob fahrlässigen Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß „Beiblatt Kostenpauschale“. Bei Nutzung eines E- oder Hybrid-Fahrzeuges ist ein öffentlicher Parkplatz freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximale zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die dem Vermieter aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. beim Vermieter anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten (z.B. aufgrund von Falschparken), werden dem Mieter, zzgl. als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale, in Rechnung gestellt.

Zusätzlich bei Campingmobilen gehen Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren zu Lasten des Mieters. Eine Verpflichtung des Vermieters, Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht.

14. Zugriffe Dritter

Erfolgt ein Zugriff Dritter auf das Mietobjekt (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf sein Eigentum hinzuweisen.

15. Kündigung und Vertragslaufzeit

15.1
Es gilt die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit, wobei die Mindestmietzeit 30 Tage beträgt. Ist im Mietvertrag eine Mietzeit nicht oder nicht wirksam bestimmt, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Werktagen gekündigt werden.

15.2
Bei der Business-Abo Miete ist eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Kündigung im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Mietzeit. Das Recht zur Kündigung nach § 314 BGB ist hiervon nicht betroffen. Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Ende der Mietzeit zurück, ohne dass gleichzeitig der Mietvertrag endet, schuldet der Mieter dem Vermieter die gesamten Restmieten bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit gemäß § 537 Abs. 1 BGB.

15.3
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm nach Vertragsschluss erhebliche Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Mieters bekannt werden sowie in Fällen, in denen der Mieter gegen die Vorschriften der Ziffer 6 verstößt.

15.4
Weiterhin haben beide Parteien das Recht, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

15.5
Der Vermieter ist – unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung – nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn

  • a) der Mieter sich mit nicht unwesentlichen Zahlungen in Verzug befindet, insbesondere Mietzahlungen trotz Mahnung nicht termingerecht vornimmt,
  • b) der Mieter über seine Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat; Entsprechendes gilt für Angaben eines etwaigen Bürgen,
  • c) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters und/oder eines Bürgen eintritt,
  • d) der Mieter sein Geschäft aufgibt, es liquidiert oder veräußert,
  • e) der Mieter gegen die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz vorheriger Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verstößt,
  • f) das Mietobjekt abhandengekommen ist, zerstört wurde oder einen Schaden erlitten hat und/oder eine Reparatur erforderlich ist, die vom Vermieter als unwirtschaftlich angesehen wird und/oder die Schadenquote der Haftpflichtversicherung 150 % übersteigt oder
  • g) ein Gesellschafterwechsel vorgenommen wird und Dritte mehr als 50 % der Geschäftsanteile des Mieters erwerben.

15.6
Austauschfahrzeuge müssen zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen (wie Anhängerkupplungen, Automatik, Diesel, Navigation etc.). Der Vermieter darf dem Mieter ein zugesagtes Austauschfahrzeug auch durch Dritte – insbesondere Kurzzeitvermieter – zur Verfügung stellen lassen. Für diesen Fall erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Dritten als für sich verbindlich an.

15.7
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und eine der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls sie die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens der anderen Partei nicht zumutbar ist.

16. Kaution

Der Vermieter ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe vor Vermietung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Die vereinbarte Sicherheitsleistung muss bis 7 Tage vor Mietantritt auf das Konto des Vermieters eingegangen/überwiesen sein. Barzahlung wird nicht akzeptiert. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigung, Entsorgungen, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Sicherheitsleistung verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten/Kostentraglast sowie des Ausgleiches des Kundenkontos hat der Vermieter das Recht, die Sicherheitsleistung zurückzubehalten.

17. Rückgabe/Rückgabezustand

17.1
Die Rückgabe zeigt der Mieter dem Vermieter mindestens zehn Bankenarbeitstage zuvor in Textform an. Das Mietobjekt muss in einwandfreiem, betriebsbereitem und gereinigtem Zustand von innen und außen zurückgegeben werden, damit eine problemlose Sichtprüfung möglich ist. Die Parteien erstellen bei der Rückgabe ein Rückgabeprotokoll (siehe Ziffer 4). Bei Rückgabe in ungereinigtem Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung werden die Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Wird das Mietobjekt in einem nicht vertragsmäßigen Zustand bzw. in einem Zustand, der über das Maß einer üblichen Abnutzung hinausgeht, zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

17.2

  • a) Soweit Schäden am Mietobjekt vor Ort bei der Rückgabe nicht festgestellt werden können (verdeckte Schäden), ist der Vermieter auch nach erfolgter Rückgabe berechtigt, diese Schäden, z. B. versteckte Mängel (z.B. technische Mängel, Marderschäden) und Schäden (z.B. Fahrzeug im vereisten, verschmutzten oder nassen Zustand), dem Mieter mitzuteilen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das durch den Vermieter oder seines Beauftragten unterzeichnete Protokoll bei Rückgabe schließt nicht die Geltendmachung von Schäden aus, welche erst nach der Abnahme des Fahrzeuges durch den Vermieter oder seines Beauftragten bemerkt werden. Die zur Beseitigung von Schäden vom Mieter zu tragenden notwendigen Kosten werden durch die Kostenpauschalen gemäß dem Schadenkatalog des Vermieters ermittelt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Die festgestellten Rückgabeschäden können von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Die im Gutachten ermittelten Werte sind Basis für die Abrechnung der Schäden. Die Kosten des Gutachtens sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe auf ihm bekannte Schäden hinzuweisen und den Vermieter zu informieren, soweit Anzeichen für die Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder Betriebsstoffe des Fahrzeuges ergänzt oder ersetzt werden müssen.
  • b) Die Über- und Rückgabe des Mietobjektes erfolgt mit vollem Tank – bei reinen E-Fahrzeugen mit voller Batterieladung – eine Nachbetankung bei Rückgabe bei nicht vollem Tank, bzw. Ladewartezeiten, wird gesondert berechnet. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen.

17.3
Zum Zeitpunkt der Rückgabe stellt der Mieter sicher, dass das Mietfahrzeug auf saisonal angemessener Bereifung, die der Vermieter bei seinem Kooperationspartner zur Verfügung stellt, umgerüstet ist. Hat der Mieter eine Umrüstung nicht vorgenommen, werden die sich daraus ergebenden (Zusatz-) Kosten (wie z. B. abgelehnter Rücktransport, Versandkosten für die Verbringung der Reifen/Räder zum Fahrzeug, Verbringungskosten) dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mietvertrag wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietfahrzeuges beendet.

17.4
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

17.5
Der Mieter trägt die Kosten der gefahrenen Mehrkilometer, die die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer überschreiten. Die Kosten hierfür werden nach Rückgabe des Mietobjekts gemäß Vereinbarung im Mietvertrag in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist berechtigt, eine Zwischenabrechnung von Mehrkilometern jederzeit durchzuführen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, jederzeit den aktuellen Kilometerstand des ihm überlassenen Fahrzeugs mitzuteilen.

17.6
Nimmt der Mieter oder die von ihm zur Annahme des Mietobjektes ermächtigte Person das Mietobjekt zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Mieter bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Mietobjekt am vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden, wird der Vermieter mit dem Mieter einen Ersatztermin vereinbaren.

Sofern ein Ersatztermin aus Gründen, die im Einflussbereich des Mieters liegen, notwendig wird, trägt dieser hierfür eine Gebühr gemäß Beiblatt „Kostenpauschale“ zzgl. aller anfallenden Zusatzkosten (z.B. Fehlfahrt, Bahnfahrt des Dienstleisters etc.). Die vorgenannte Regelung gilt für die Rückgabe entsprechend.

17.7
Das Mietobjekt ist frei von persönlichen Gegenständen des Mieters zurückzugeben. Etwaig sich bei Rückgabe noch im Fahrzeug befindliche persönliche Gegenstände des Mieters wird der Vermieter für die Dauer von drei (3) Werktagen aufbewahren, bevor diese entsorgt werden. Auf Verlangen und gegen Kostenübernahme des Mieters wird der Vermieter ihm diese auch zusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Mieter.

17.8
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunkoder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

17.9
Das Mietobjekt kann herstellerbedingt mit Datenübertragungssystemen ausgestattet sein, welche Daten an den Hersteller übermitteln. Der Vermieter hat keinen Einfluss auf die Übermittlung solcher Daten. Für weitere Informationen muss sich der Mieter an den Hersteller wenden.

17.10
Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie die Mietausfallkosten erstattet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

17.11
Sollten bei Fahrzeugrückgabe Fehlteile (z.B. Gepäckrolle, Gepäcknetz etc.), auch im Nachgang beim Vermieter, festgestellt werden, müssen diese binnen 5 Werktagen an den vom Vermieter genannten Standort nachgeliefert werden. Der Mietvertrag wird erst zum Zeitpunkt der Ankunft des jeweiligen Fehlteils am Standort beendet. Sollten diese Fehlteile innerhalb der Frist an den Vermieter nicht nachgeliefert werden, leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung sowie die Mietausfallkosten erstattet.

Bei Campingmobilen:

  • Beschädigte oder fehlende Gegenstände (u.a. Kochgeschirr,
    Küchenausstattungen) werden dem Mieter berechnet.
  • Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht mehr als 60 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Diese liegt mindestens beim 1,5 fachen einer vereinbarten Tagesmiete pro angefangenen 24h der verspäteten Rückgabe. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Regelungen nach §545 BGB finden ausdrücklich keine Anwendung.
  • Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
  • Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe die Toilette sowie den Abwassertank nicht entleert und/oder nicht gereinigt (d.h. das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben), wird eine Kostenpauschale gemäß der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ fällig.

18. Vertragsdaten/Datenschutz

18.1
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über alle für die Vertragsdurchführung relevanten Änderungen und Abweichungen, insbesondere absehbare Überschreitung der vereinbarten Laufleistung, Änderungen der Firma, des Firmensitzes sowie der Kontaktdaten zu informieren.

18.2 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Regelungen und Hinweise zum Datenschutz sind der Vertragsanlage „Datenschutzhinweise“ zu entnehmen. Darüber hinaus sind die Hinweise unter dem folgendem Link www.akf-servicelease.de/datenschutz/ abrufbar.

19. Verjährung

Abweichend von § 548 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche beider Parteien nach 12 statt nach 6 Monaten.

20. Schlussbestimmungen

20.1
Die vereinbarten Zahlungen und Entgelte für Leistungen des Vermieters sind zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer zu bezahlen.

20.2
Eingehende Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.

20.3
Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie in Textform bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

20.4
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Selbiges gilt sinngemäß im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

20.5
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal.

20.6
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von UN-Kaufrecht (CISG) und Kollisionsrecht.

akf servicelease GmbH
Am Diek 50
42277 Wuppertal

Unsere Allgemeinen Vermietbedingungen erhalten Sie hier auch als Download.